„Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Eine Sache gilt als zerstört, wenn durch Verletzung ihrer Substanz ihre Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck vollständig beseitigt ist. Die Zerstörung ist im Übrigen der höchste Grad der Beschädigung. Eine Beschädigung liegt dann vor, wenn die Sache durch eine nicht ganz unerhebliche Veränderung ihrer Substanz ihre Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck beeinträchtigt oder ihr Wert gemindert ist. Weiters spricht man von einer verunstalteten Sache, wenn diese durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf ihre Substanz ihre äußere Erscheinung verändert und ihr Wert gemindert ist, ohne dass ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt ist. Eine Sache ist als unbrauchbar anzusehen, wenn diese durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf ihre Substanz ihre Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck zumindest teilweise und vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist, ohne dass ihre Substanz verletzt oder verändert ist. Die Sachbeschädigung ist eine strafbare Handlung zum Schutz des Vermögens, die nur bei Vorsatz des Täters begründet wird. Grundsätzlich muss der Täter durch das Beschädigen, Zerstören, Verunstalten oder Unbrauchbarmachen der fremden Sache einen anderen am Vermögen schädigen können. Der Tatbestand der Sachbeschädigung schützt die Substanz einer Sache deswegen nur, wenn die […]
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