„Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Eine Sache gilt als zerstört, wenn durch Verletzung ihrer Substanz ihre Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck vollständig beseitigt ist. Die Zerstörung ist im Übrigen der höchste Grad der Beschädigung. Eine Beschädigung liegt dann vor, wenn die Sache durch eine nicht ganz unerhebliche Veränderung ihrer Substanz ihre Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck beeinträchtigt oder ihr Wert gemindert ist. Weiters spricht man von einer verunstalteten Sache, wenn diese durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf ihre Substanz ihre äußere Erscheinung verändert und ihr Wert gemindert ist, ohne dass ihre Brauchbarkeit beeinträchtigt ist. Eine Sache ist als unbrauchbar anzusehen, wenn diese durch eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf ihre Substanz ihre Brauchbarkeit zu einem bestimmten Zweck zumindest teilweise und vorübergehend wesentlich beeinträchtigt ist, ohne dass ihre Substanz verletzt oder verändert ist.
Die Sachbeschädigung ist eine strafbare Handlung zum Schutz des Vermögens, die nur bei Vorsatz des Täters begründet wird. Grundsätzlich muss der Täter durch das Beschädigen, Zerstören, Verunstalten oder Unbrauchbarmachen der fremden Sache einen anderen am Vermögen schädigen können. Der Tatbestand der Sachbeschädigung schützt die Substanz einer Sache deswegen nur, wenn die Sache einen wirtschaftlichen Wert hat.
Beim Tatsubjekt handelt es sich um jede natürliche Person, wohingegen es sich beim Tatobjekt um eine körperliche Sache handelt. Zusätzlich gelten Tiere ebenfalls als Tatobjekte der Sachbeschädigung. Weiters muss die vorliegende Sache für den Täter zum Tatzeitpunkt fremd sein. Laut Definition im Rechtssinne ist eine Sache fremd, wenn sie ganz oder zum Teil einer vom Täter unterschiedlichen Person gehört, also wenn sie zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht, oder umgekehrt nicht fremd, wenn sie im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Diese rechtlichen Fragen kann Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt in Wels, beantworten.
Da die strafbare Handlung des Deliktes das Vermögen des Eigentümers der konkreten Sache schützt, muss jene einen messbaren wirtschaftlichen Wert aufweisen. Hierbei ist der Gebrauchswert ausreichend, da nicht notwendig ist, dass der Täter sich selbst oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern können muss.
Der Taterfolg kann aus dem Gesetzeswortlaut entnommen werden; die fremde Sache muss durch den Täter entweder „zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar“ gemacht werden. Somit wird die Art der Beeinträchtigung der Substanz der Sache genauer beschrieben jedoch nicht die Handlung des Täters. Deshalb kommt als Tathandlung jede beliebige Verhaltensweise in Betracht, die für einen der tatbestandsmäßigen Erfolge in objektiv zurechenbarer Weise ursächlich wird. Wie bereits erläutert ist die Sachbeschädigung eine strafbare Handlung zum Schutz des Vermögens des Eigentümers. Daher fordert diese strafbare Handlung eine Einwirkung auf die Substanz der Sache, die den wirtschaftlichen Wert der Sache messbar mindert und sich unter keinen Umständen rückgängig machen lässt. Ergo handelt es sich bei sachgemäßen Reparaturen, Reinigungen und Restaurationen um keine Sachbeschädigungen, da sie den wirtschaftlichen Wert sogar zumeist erhöhen.
Die Sachbeschädigung ist eine strafbare Handlung, die nur bei Vorsatz des Täters begründet wird. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale zurückführen lassen. Hinsichtlich des Vorsatzes reicht in concreto dolus eventualis. Das bedeutet, dass der Täter es zumindest ernstlich für möglich hält und dass er sich damit abfindet, dass er eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht.